Wie ist das eigentlich mit... der Alternativen Streitbeilegung und den ab 01.02.2017 aufgrund des VSBG geltenden Informationspflichten für Unternehmer?

OS-Plattform Mensch ärgere Dich nicht Streitschlichtung Streit

Mensch ärgere Dich nicht (mehr) oder nur ein gut gemeinter Versuch der EU-Kommission? Die ODR-Verordnung und die ADR-Richtline sollen dazu dienen, Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Online-Händlern und -Dienstleistern einfach, schnell und gütlich zu lösen und langwierige gerichtliche Prozesse zu vermeiden. Die Plattform der Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) ist nun bereits seit Februar 2016 online. Erste gerichtliche Entscheidungen hierzu sind auch schon ergangen. Ab dem 01.02.2017 gelten darüber hinaus aufgrund des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) neue Informationspflichten für Online-Händler und -Dienstleister. Aber: Wer ist überhaupt betroffen? Welche Vor- und Nachteile hat das Verfahren für Unternehmer und Verbraucher? Wie läuft es ab? In diesem Beitrag gibt es Antworten auf viele Fragen im Zusammenhang mit der Alternativen Streitbeilegung. 

Hintergrund: ODR-Verordnung, ADR-Richtlinie und VSBG - was wird wo geregelt?

Um die einzelnen gesetzgeberischen Maßnahmen als Laie überhaupt nachvollziehen zu können und die Unterschiede zu verstehen, müssen zunächst die ODR-Verordnung, die ADR-Richtlinie und das VSBG voneinander abgegrenzt und betrachtet werden. 

ODR-Verordnung

Aufgrund der am 09.01.2016 verabschiedeten, unmittelbar in Deutschland geltenden Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ("ODR-Verordnung"; "Online Dispute Resolution") wurde die Online-Streitbeilegung ins Leben gerufen, bei der Verbraucher und Unternehmer bei online abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträgen auf einer Website, der sog. "OS-Plattform", Beschwerden über den jeweils anderen auf elektronischem Wege einreichen können. Nachdem eine Beschwerde auf der Plattform eingegangen ist, wird der Vertragspartner hierüber informiert und den Vertragsparteien steht es frei, über die Plattform einen Streitschlichter zu beauftragen, der über die Beschwerde befindet. Die OS-Plattform dient somit dazu, die Verbindung und Kommunikation zwischen den Parteien und dem Schlichter herzustellen.

ADR-Richtlinie

Die OS-Plattform vermittelt die Streitschlichtung. Dieses Verfahren wird "Alternative Streitbeilegung" ("Alternative Dispute Resolution") genannt. Die EU-Mitgliedstaaten entscheiden über die Frage, wer bei der Streitschlichtung als Streitschlichter fungieren kann. Der rechtliche Rahmen wird durch die Richtlinie (2013/11/EU) über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ("ADR-Richtlinie") festgelegt.  

VSBG

Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung bei Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, VSBG) stellt die nationale Umsetzung der europäischen ADR-Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber dar und regelt das Verfahren der Alternativen Streitbeilegung. 

Wer ist betroffen und welche Pflichten treffen den Online-Händler aufgrund der ODR-Verordnung?

Aufgrund der ODR-Verordnung, die alle Unternehmer mit Sitz in der EU betrifft, die an Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erbringen, sofern sie ihre Leistungen auf einer Website oder auf sonstigem elektronischen Weg (z.B. per E-Mail) anbieten und der Verbraucher die Ware oder Leistung dann über die Website oder auf elektronischem Weg bestellen kann, trifft die Händler und Dienstleister die Pflicht, ihre Kunden auf die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung mittels Verlinkung der OS-Plattform hinzuweisen.  Dabei gilt diese Pflicht nicht nur für Unternehmer, die Betreiber eines eigenen Onlineshops oder einer eigenen Internetseite sind, sondern auch für diejenigen Händler, die ihren Onlinehandel über eBay, DaWanda oder Amazon betreiben. Nicht entscheidend ist ferner, ob der Händler tatsächlich grenzüberschreitenden Handel betreibt, sein Betrieb eine gewisse Mitarbeiteranzahl überschreitet oder er sich zu einer Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat.

 

Nicht von der Verordnung betroffen sind daher (lediglich) Händler, die

 

  • nicht auf elektronischem Wege Verträge über ihre Waren oder Dienstleistungen abschließen (reiner stationärer Handel),

 

  • die zwar einen Onlineauftritt haben, hier jedoch nur ihr Unternehmen präsentieren,

 

  • ihren Geschäftssitz nicht in der EU haben,

 

  • ihre Waren oder Dienstleistungen ausschließlich im reinen B2B-Verkehr anbieten (also gar keine elektronischen Verträge mit Verbrauchern schließen) oder

 

  • ihr Waren- und Dienstleistungsangebot nur an Verbraucher richten, die außerhalb der EU wohnhaft sind. 

 

Zur Erfüllung seiner Informationspflicht hat der Unternehmer zwingend die OS-Plattform durch einen anklickbaren Link in seinem Impressum zu benennen. Eine Nennung des Links in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird nicht geeignet sein, da die EU eine leichte Zugänglichkeit der Information fordert. Eine bloße Verlinkung, ohne die Möglichkeiten des direkten Anklickens, ist ebenfalls nicht ausreichend, um der Informationspflicht genüge zu tun. Dies hat jedenfalls das OLG München mit Urteil vom 22.09.2016 (OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16) entschieden. Um Abmahnungen von Verbänden und Mitbewerbern zu vermeiden, ist somit sicherzustellen, dass der anklickbare Link sowohl im eigenen Onlineshop, als auch auf einer Verkaufsplattform, immer den direkten Zugriff auf den Online-Auftritt der Schlichtungsplattform ermöglicht. 

 

Der Text sollte unterhalb des Impressums wie folgt aufgeführt werden: 

 

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

 

oder mittels kurzer Erläuterung beziehungsweise Überschrift:

 

Hinweis zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VR: 

Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

 

Die zweite Darstellungsvariante wird wahrscheinlich aber lediglich auf der eigenen Website im Impressum möglich sein, denn erfahrungsgemäß wird den Händlern auf den Verkaufsplattformen bei der Anbieterkennzeichnung nur eine bestimmte Zeichenanzahl und somit recht wenig Platz für erläuternde Beschreibungen eingeräumt. 

 

Dem Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung ist zu entnehmen, dass Unternehmer auf ihren Webseiten "sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail, ein Link zu der OS-Plattform" einstellen müssen. Auch wenn diese Regelung grundsätzlich nur für Unternehmer gilt, die sich einer Schlichtungsstelle angeschlossen haben, sollte somit sicherheitshalber in E-Mails, die Angebote an Verbraucher richten, der Hinweis auf die OS-Plattform aufgenommen werden, da dem Verbraucher die Dienste der OS-Plattform ja auch dann offen stehen, wenn sich sein Vertragspartner keiner Schlichtungsstelle angeschlossen hat. Dementsprechend sollten Händler und Dienstleister, die zwar keinen Onlineshop betreiben und ihre Waren auch nicht über Plattformen anbieten, aber Verbrauchern auch Angebote per E-Mail unterbreiten, die dann auf elektronischem Wege vom Verbraucher angenommen werden können, den Link unterhalb ihrer Signatur in ihren E-Mails aufführen (näheres zu Pflichtangaben in E-Mails hier). Mit Beschluss vom 07.06.2016 hat das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 315 O 189/16) entschieden, dass es sich beim Fehlen des Linkes um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß handelt, so dass im Hinblick auf etwaige Abmahnungen von Kammern, Verbänden oder Mitbewerbern, dieses Vorgehen jedenfalls der sicherste Weg zu sein scheint. Die reine Kommunikation auf elektronischem Wege (z.B. die Versandbestätigung) kann jedoch weiterhin wie gewohnt ohne Linknennung erfolgen. 

Was hat es mit der Alternativen Streitbeilegung auf sich?

Die deutsche Rechtslage sieht es vor, dass es den Online-Händlern und -Dienstleistern grundsätzlich (für bestimmte Wirtschaftszweige gelten Ausnahmen) frei steht, an der Alternativen Streitbeilegung teilzunehmen. Es ist für die Online-Händler jedoch möglich, sich vertrags- oder satzungsrechtlich zu einer Teilnahme zu verpflichten (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). 

 

Nun stehen viele Online-Händler und -Dienstleister vor der Frage, ob eine Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung für sie Sinn macht und welche Vor- und Nachteile diese bringt.

Vorteile der Alternativen Streitbeilegung

Der EU-Kommission zufolge hat eine Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer folgende Vorteile:

 

  • regelmäßige Probleme im Onlinehandel führten zu erheblichen finanziellen Einbußen auf Seiten der Verbraucher, da diese oftmals nicht versuchen würden, ihre Ansprüche zu verfolgen beziehungsweise oftmals nicht dazu in der Lage wären, ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen; diese Hürde bestünde aufgrund der Möglichkeit der Alternativen Streitbeilegung über die OS-Plattform nicht mehr,

 

  • es würde eine vertrauensvollere Geschäftsbeziehung zwischen den Verbrauchern und teilnehmenden Unternehmern entstehen,

 

  • die Unternehmer hätten zufriedenere Kunden und würden ein besseres Image generieren,

 

  • aufgrund des Umstands, dass Verbraucher und Unternehmer mittels der Alternativen Streitbeilegung in der Lage sind, sich zur Lösung ihrer Vertragsstreitigkeiten online oder offline, im In- oder Ausland an außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zu wenden, könnten Streitigkeiten schnell, kostengünstig und einfach geregelt werden, ohne dass Gerichte eingeschaltet werden müssen,

 

  • Streitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug könnten einfacher gelöst werden, da die OS-Plattform in allen Amtssprachen der EU abrufbar ist.  

 

Nichtsdestotrotz muss zwischen den Vorteilen für Händler einerseits und den Vorteilen für Verbraucher beziehungsweise beide Parteien andererseits unterschieden werden. 

 

Die mangelnde Sprachbarriere und die einfache und übersichtliche Gestaltung der OS-Plattform wird sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern zu Gute kommen: Etwaige Bedenken in Bezug auf einen grenzüberschreitenden Verkehr könnten auf beiden Seiten ausgeräumt werden, was positive Auswirkungen auf den Handel mit sich bringen könnte. 

 

Hat ein EU-Verbraucher Streitigkeiten mit einem deutschen Online-Händler oder -Dienstleister, so muss er sich zwecks einer Streitbeilegung an eine deutsche Schlichtungsstelle wenden. Diese stellt derzeit die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. dar, die durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördert wird. Diesen Umstand sollten Händler grundsätzlich begrüßen, denn aufgrund der in Deutschland geltenden Verordnung (EG) Nr. 44/2011 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("EuGVVO") hat der Verbraucher grundsätzlich die Wahl, ob er den Unternehmer vor einem Gericht in dem Mitgliedsstaat, in dem er selbst seinen Wohnsitz hat verklagt oder ihn vor das Gericht bringt, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Sollte somit eine Alternative Streitbeilegung durchgeführt werden, so muss sich der deutsche Online-Händler oder -Dienstleister nicht mit ausländischem Recht (dessen Besonderheiten er womöglich gar nicht auf dem Schirm hat) befassen und/oder einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich mit dem Recht des betreffenden Staates auskennt und sich dies vermutlich einiges kosten lassen wird. 

 

Ein weiterer Vorteil - für beide Parteien - stellt die kurze Verfahrensdauer dar. Bekanntermaßen können sich Gerichtsverfahren sehr (oftmals jahrelang) in die Länge ziehen. Die Alternative Streitbeilegung soll hingegen wenig Zeit in Anspruch nehmen. 

 

Das Verfahren der Alternativen Streitbeilegung stellt sich wie folgt dar:

 

  • Ein Verbraucher bestellt bei einem Onlinehändler Waren. Das bestellte Produkt ist mangelhaft. Der Verbraucher nimmt Kontakt zum Onlinehändler auf. Eine Einigung über die Angelegenheit kann zwischen den Parteien jedoch nicht erzielt werden.

 

  • Der Verbraucher begibt sich auf die OS-Plattform und reicht unter Nennung des Vertragspartners, Angaben zum Vertrag und zum Problem sowie Vorschlag einer Lösung eine Beschwerde über das Beschwerdeformular ein. 

 

  • Die OS-Plattform informiert den Online-Händler über den Eingang der Beschwerde des Verbrauchers. 

 

  • Sofern eine Streitschlichtungsstelle ermittelt wurde, werden die Parteien hiervon in Kenntnis gesetzt. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss diese ermittelt werden oder die Parteien müssen sich gemeinsam auf eine Streitschlichtungsstelle einigen. Sollte binnen 30 Tagen nach Einreichung der Beschwerde keine Einigung über die Streitstelle erfolgt sein, so wird das Verfahren abgebrochen. Die Parteien haben die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu bestreiten. 

 

  • Sollte eine Schlichtungsstelle zuständig sein beziehungsweise die Parteien sich auf eine geeinigt haben, so übernimmt diese das Verfahren und informiert die Parteien über alle weiteren Schritte (z. B. Regelungen zu dem Verfahren, Kosten). 

 

  • Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haben die Parteien nun die Möglichkeit, sich zum Fall zu äußern und Vorschläge zur Schlichtung zu machen. 

 

  • Sollte es den Parteien nicht möglich sein, eine gemeinschaftliche Lösung zu finden, macht der Streitmittler (in der Regel binnen 90 Tagen) einen Vorschlag zur Streitbeilegung. Die Parteien können diese Vorschlag, bei dem der Streitmittler das jeweils geltenden Recht und die Aussagen der Parteien berücksichtigt, annehmen oder ablehnen. In jedem Fall bleibt es ihnen jedoch unbenommen, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.  

 

Anhand des Verfahrensendes wird jedoch der Nachteil der Alternativen Streitbeilegung für beide Parteien klar: Die mittels der Alternativen Streitbeilegung erzielte Lösung ist für beide Parteien unverbindlich. Dies hat zur Folge, dass keine der Parteien sich darauf verlassen kann, dass nach dem Verfahren "nichts mehr kommt". Der Online-Händler oder -Dienstleister sieht sich deshalb mit der Gefahr konfrontiert, dass sich der Verbraucher nicht an die Einigung hält und im Anschluss an das Schlichtungsverfahren einen an dem Wohnort des Verbrauchers stattfindenden Gerichtsprozess oder ein Mahnverfahren anschiebt. 

 

Ein weiterer Nachteil für Händler besteht in dem Umstand, dass sie selbst nur in wenigen Wirtschaftszweigen auf der OS-Plattform eine Beschwerde über Verbraucher einreichen können. Viele Streitschlichtungsstellen bearbeiten gar keine Beschwerden von Unternehmern gegen Verbraucher. 

 

Zwar ist die Benutzung der OS-Plattform mit keinerlei Kosten verbunden, die Schlichtungsstellen erheben jedoch von dem Unternehmer ein streitwertabhängiges Entgelt für ihre Tätigkeit. Hier ist die Kostenordnung der Allgemeinen Schlichtungsstelle abrufbar. Dieser ist zu entnehmen, dass bei Streitigkeiten bis einschließlich 100,00 € Entgelte in Höhe von 50,00 € für die Schlichtung anfallen. Da im Online-Handel mit Verbrauchern der Wert der Ware regelmäßig unter 100,00 € liegt, scheint es aus wirtschaftlicher Sicht (zumindest bei niedrigeren Streitwerten) und im Hinblick darauf, dass das Verfahren nur zu einer unverbindlichen Einigung führt, für den Unternehmer nicht lohnenswert, sich an einer Alternativen Streitbeilegung zu beteiligen. 

Lohnt sich für Online-Händler beziehungsweise -Dienstleister eine Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung?

Aus Marketingsicht klingt eine Teilnahme natürlich besser, da die negative Hinweispflicht nicht unbedingt dazu beiträgt, dass sich ein Kunde "wohler" bei seiner Bestellung fühlt (dazu näher unten). Jedoch bin ich mir (zumindest derzeit) nicht sicher, ob die Alternative Streitbeilegung bei Verbrauchern einen so großen Bekanntheitsgrad erlangt hat, als dass sich eine vertrags- oder satzungsrechliche Verpflichtung zur Teilnahme für einen Online-Händler beziehungsweise -Dienstleister lohnen würde. Ich bin auch nicht der Ansicht, dass der Vorteil der Möglichkeit der Streitschlichtung vor einer deutschen Streitschlichtungsstelle die Nachteile - Unverbindlichkeit der erzielten Einigung nebst Kosten - aufwiegen kann. 

Auch wenn ich nicht mitmache: Welche neuen Informations-pflichten gelten ab dem 01.02.2017 für mich als Online-Händler und/oder -Dienstleister aufgrund der Alternativen Streit-beilegung nach dem VSBG?

Auch wenn man sich nicht dazu entscheidet, eine vertrags- oder satzungsrechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung einzugehen, treffen den Unternehmer aufgrund des VSBG 

 

  • allgemeine Informationspflichten, die in § 36 VSBG geregelt sind, und

 

  • besondere Informationspflichten, wenn schon eine Streitigkeit mit einem Verbraucher entstanden ist (vgl. § 37 VSBG).

Allgemeine Informationspflichten

Jeder Unternehmer, der mit Verbrauchern Verträge schließt und der eine Website unterhält und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat ab dem 01.02.2017 den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 

 

  • davon in Kenntnis setzen, inwieweit er verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und 

 

  • auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. 

 

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind lediglich Unternehmer, die bis zum 31.12.2016 nicht mehr als zehn Personen beschäftigt haben (§ 36 Abs. 3 VSBG). 

 

Außerdem muss ein Unternehmer, der nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt, seinen Vertragspartner auch hierüber informieren. 

 

Da der Hinweis "leicht zugänglich" zu erfolgen hat und außerdem auf der Website des Unternehmers sowie zusammen mit seinen AGB gegeben werden soll, sofern er welche verwendet, sollte die jeweilige Hinweise sowohl im Impressum als auch in den AGB aufgeführt werden.  

 

Hier Formulierungsvorschläge für die Hinweise:

 

  • Bei einer freiwilligen Teilnahme oder einer Teilnahme aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren"Ich/Wir nehme/n an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle XY (hier dann Anschrift und Website der zuständigen Stelle) teil."

 

  • Sofern keine Teilnahme erfolgt: "Ich/Wir nehme/n nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teil."

Besondere Hinweispflichten

Sofern bereits Streitigkeiten über einen Verbrauchervertrag zwischen dem Unternehmer und Verbraucher bestehen und diese nicht beigelegt werden können, muss der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 37 VSBG in Textform (das heißt per Brief oder per E-Mail) darüber informieren, welche Verbraucherschlichtungsstelle für ihn zuständig ist. Hierbei hat er deren Anschrift anzugeben und auf die dazugehörige Website hinzuweisen sowie den Verbraucher darüber zu informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streibeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Sofern er zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet ist, so hat er diese Stelle/n anzugeben. 

 

Aufgrund der in § 37 Abs. 2 VSBG vorgeschriebenen Textform genügt ein einfacher Hinweis auf der eigenen Website für die Erfüllung der besonderen Hinweispflichten nicht. 

 

Formulierungsvorschlag für den Text in der E-Mail oder in dem Brief an den Verbraucher: 

 

  • Bei einer freiwilligen Teilnahme oder einer Teilnahme aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren"Für Sie ist die Verbraucherschlichtungsstelle XY  (Angabe der zuständigen Stelle mit Anschrift und Website) zuständig. Ich/Wir nehme/n an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil." 

 

  • Sofern keine Teilnahme erfolgt: "Für Sie ist die Verbraucherschlichtungsstelle XY  (Angabe der zuständigen Stelle mit Anschrift und Website) zuständig. Ich/Wir nehme/n nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil."

 

Von der besonderen Hinweispflicht sind alle Unternehmer betroffen, die mit Verbrauchern Verträge schließen und eine Website unterhalten und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, unabhängig davon, wie viele Beschäftigte sie am 31.12.2016 hatten. 

Was passiert bei Nichteinhaltung der Informationspflichten?

Die Informationspflichten aus § 36 VSBG und aus § 37 VSBG wurden in den § 2 UKlaG aufgenommen. Dies hat zur Folge, dass Verstöße gegen sie ab dem 01.02.2017 von Kammern und Verbänden abgemahnt werden können. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Gerichte die Normen aufgrund ihrer Zielrichtung - nämlich dem Verbraucherschutz - als Marktverhaltensregelungen einordnen, so dass fehlende Hinweise auch von Mitbewerbern abgemahnt werden können. Um Ärger und Kosten zu sparen, sollte daher sichergestellt werden, dass diesen Hinweispflichten in dem jeweils erforderlichen Umfang nachgekommen wird. 

 

Problematisch erscheint hierbei jedoch, dass nicht hundertprozentig klar ist, zu welchem Zeitpunkt genau die Hinweispflicht aus § 37 VSBG greift. Gemäß § 37 Abs. 1 VSBG besteht die Informationspflicht, "wenn eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag nicht beigelegt werden konnte.".  Wann genau eine "Streitigkeit" vorliegt und ab wann diese endgültig "nicht beigelegt werden konnte"  bleibt mangels näherer Definition durch den Gesetzgeber leider unklar. 

Fazit

Aus meiner Sicht handelt es sich bei der Alternativen Streitbeilegung und den aufgrund des VSBG erforderlichen Informationspflichten für Unternehmer leider nur um einen - vielleicht gut gemeinten - Versuch, Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Onlinegeschäft einfach, schnell und gütlich zu lösen und langwierige gerichtliche Prozesse zu vermeiden, der jedoch mehr als mangelhaft umgesetzt wurde. Die Informationspflicht bringt den Verbraucher in den meisten Fällen  nicht weiter,  sondern informiert ihn lediglich über die Stelle, an die er sich wenden könnte, wenn der Unternehmer an der Möglichkeit der Alternativen Streitbeilegung teilnehmen würde, was dieser in den meisten Fällen angesichts der oben aufgezeigten Risiken regelmäßig nicht tun wird. Für den Unternehmer bringen die neuen Pflichten noch mehr Abmahnrisiken als er ohnehin schon aufgrund der Masse an (wettbewerbs-)rechtlichen Vorschriften im Onlinebereich ausgesetzt ist.